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Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Geschenke bekommt doch jeder gerne. Mit der Beantragung von vermögenswirksamen Leistungen (VL oder VwL genannt) beim Arbeitgeber können Arbeitnehmer und Beamte ihre Einkünfte mit monatlich zwischen 6,65 und 40 EUR über die Einzahlung in ein Anlagekonto erhöhen - ohne dafür mehr zu arbeiten. Geringverdiener können zudem noch eine Arbeitnehmer-Sparzulage vom Staat bekommen. Wie das funktioniert, ist im Fünften Vermögensbildungsgesetz geregelt.

 

Wer sich dieses Geschenk nicht entgehen lassen möchte, sollte sich zuerst bei der Personalabteilung oder dem Betriebsrat erkundigen, in welcher Höhe der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erbringt. Der nächste Schritt ist der Abschluss eines VL-Vertrags mit zumeist siebenjähriger Vertragsdauer. Anschließend muss dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des VL-Vertragsanbieters vorgelegt werden. Der Arbeitgeber zahlt die VL dann im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung automatisch in den Vertrag ein. Einen Haken gibt es jedoch: Obwohl das VL-Geschenk nicht auf dem Gehaltskonto landet, behandeln das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger diese als Gehaltsbestandteil: Es werden also Steuern und bei Arbeitnehmern auch noch Sozialabgaben einbehalten.

 

Beamte und viele Arbeitnehmer können frei entscheiden, welche Art von VL-Vertrag sie nutzen möchten. Wer die Wahl hat, kann sich zwischen Aktienfonds-Sparplänen, Bank-Sparplänen, der Tilgung eines Immobilienkredits, Bausparen mit oder ohne Kredit, Genossenschaftssparen, betrieblicher Altersvorsorge und der Einzahlung in eine Lebensversicherung entscheiden. Die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage bekommt man allerdings nur für Aktienfonds-Sparpläne und Bausparverträge - und auch nur dann, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:

Reicht die VL des Arbeitgebers nicht aus, um die geförderten Höchstbeträge auszuschöpfen, können Arbeitnehmer die monatliche Sparrate aus dem eigenen Gehalt entsprechend aufstocken. So kann zeitgleich die Förderung für einen Aktienfonds-Sparplan und für einen Bausparvertrag genutzt werden (man muss sich also nicht zwischen beiden Produkten entscheiden). Beim Bausparvertrag kann zusätzlich zur Arbeitnehmersparzulage auch noch die Wohnungsbauprämie genutzt werden (Hierfür ist es noch nicht einmal erforderlich, dass die Einzahlung in den Bausparvertrag über den Arbeitgeber läuft).

 

Wie Sie die Vermögenswirksamen Leistungen Ihres Arbeitgebers am optimalsten nutzen, sollten Sie mit uns in einem Beratungsgespräch klären.

Wenn Sie Fragen haben oder ein Angebot wünschen, sind wir gerne für Sie da.

 

Ihr Ansprechpartner:

Ulrich Stöckl

Telefon: (0541) 35065-0

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